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Gebühren

Gebühren der Rechtsanwaltskanzlei Sander-Grosjean

Die gesetzlichen Mindest-Gebühren für rechtsanwaltliche Leistungen sind im sog. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) niedergelegt.

Berechnungsgrundlage für die Gebühren ist der Gegenstands -oder Streitwert, also z.B. der Wert der Forderung, die geltend gemacht werden soll. Die Rechtsprechung hat Regeln für die Festsetzung des Gegenstands- bzw. Streitwertes entwickelt, auch einen sog. Regelstreitwert, der dann angesetzt wird, wenn sich der Streitwert nicht genauer beziffern lässt. Auf die sich in Anlage 2 zum RVG befindliche Streitwert-Tabelle wird hingewiesen.

Bestimmte Aktivitäten der Rechtsanwältin lösen bestimmte Gebühren aus, außergerichtlich in der Regel abhängig vom Aufwand. Die Rechtsanwältin kann bei Verbrauchern für eine erste, noch oberflächliche Beratung bis zu 190,00 €, bei einer sonstigen Beratung 250,00 € abrechnen. Fragen Sie gerne bezüglich entstehender Kosten vorab an.

Wendet sich die Rechtsanwältin an die Gegenseite, so wird regelmäßig eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgelöst,  für eine außergerichtliche Einigung fällt eine 1,5 fache Gebühr zusätzlich an. Eine Vollmachtsvorlage finden Sie unten.
 
Bei gerichtlichen Verfahren fallen je nach Prozessverlauf eine 1,3 Verfahrens-, eine 1,2 Termins- und eine 1,0 Einigungsgebühr für die Rechtsanwältin an. Es können aber auch noch weitere Gebühren hinzutreten, insbesondere die Gerichtsgebühren. Gewinnt nun der Mandant ganz oder überwiegend seinen Rechtsstreit gegen den Gegner, hat er einen gesetzlichen Anspruch gegen den verlierenden Prozessgegner auf Erstattung der Verfahrenskosten.

Keinen Kostenerstattungsanspruch hat der Mandant gemäß § 12a des Arbeitsgerichtsgesetz jedoch  im arbeitsgerichtlichen Prozess. Der Arbeitnehmer soll nicht dem Risiko ausgesetzt sein, im Falle des Unterliegens die Kosten für den Anwalt des Arbeitgebers tragen zu müssen. Dies gilt jedoch nicht für die Gerichtsgebühren, die wie in jedem anderen Rechtsstreit auch nach dem Verhältnis Obsiegen/Unterliegen auf die Parteien aufgeteilt werden.

Die Rechtsanwältin erhält außerdem stets eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR für Post- und Telefonkommunikation sowie 19 % Umsatztsteuer.

Je höher der Gegenstands- oder Streitwert ist, desto höher ist auch das Haftungsrisiko des Anwalts und üblicher Weise auch sein Arbeitsaufwand, also auch die anfallenden Gebühren. Die Erhöhung der Gebühren erfolgt dabei jedoch nicht im gleichen Verhältnis zur Erhöhung des Streitwerts, sondern deutlich milder.

Gebührenschuldner der Rechtsanwältin ist immer der Mandant als Auftraggeber. Sobald der Mandant die Rechtsanwältin beauftragt, kommt ein Vertrag zwischen Mandant und Rechtsanwältin zustande, der die Rechtsanwältin zur sorgfältigen und korrekten Bearbeitung des Mandates und den Mandanten zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Auf die zur Verfügung gestellten Mandatsbedingungen wird hingewiesen. 

Gemäß RVG ist auf eine Gebührenvereinbarungen hinzuwirken, entweder ein Stundenhonorar oder eine pauschale Vergütung. Für die Tätigkeit als Rechtsanwältin fällt üblicherweise ein Honorar in Höhe von 250-295 Euro pro Stunde, für die Arbeit als Mediatorin 200-225 Euro pro Stunde und für Coaching 150-195 Euro pro Stunde jeweils zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer an. Die Preise orientieren sich jedoch am tatsächlichen Aufwand und der wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers. Auf Wunsch kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Mindestens fallen jedoch immer die gesetzlichen Gebühren gemäß RVG an.

Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe
Falls die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nicht ausreichen, um die Gebühren der Rechtsanwältin oder die Kosten eines Gerichtsverfahrens begleichen zu können, kann der Mandant Beratungshilfe als staatliche Sozialleistung für die außergerichtliche Beratung in Anspruch nehmen. Bitte hierfür vor dem Erstgespräch beim zuständigen Amtsgericht unter Angabe der Vermögensverhältnisse einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Darüber hinaus muss der Rechtsanwältin ebenfalls vor dem Erstgespräch der Betrag von 15,00 Euro entrichtet werden. 

Zur Durchführung von Gerichtsverfahren kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung über die Verfahrenskostenhilfe (VKH) gewährt werden. Diese kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Verfahrenspartei nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen. Der Auftraggeber muss dabei einen entsprechenden VKH-Antrag ausfüllen und seine Vermögensverhältnisse offenlegen. Der Antrag wird sodann bei Gericht eingereicht. 
 
Rechtsschutzversicherung
Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, kann für sein Anliegen eine Kostendeckungszusage für die Beauftragung der Rechtsanwältin bei der Versicherung eingeholt werden. Der Mandant bleibt jedoch stets Schuldner der Rechtsanwaltskosten und seines mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehaltes. 

Gerne helfe ich Ihnen selbstverständlich auf Wunsch bei der Einholung der Kostenschutzzusage Ihrer Versicherung.

Dateien zum Download:


Einen Überblick über die Rechtsanwaltskosten finden Sie nachstehend:

 Erstberatung 

50-190 EUR 


zzgl. Umsatzsteuer

Erstberatungsgebühr, § 34 RVG


Vorkasse 
per Paypal oder Überweisung

 Beratung

250 EUR oder
vereinbartes Honorar



zzgl. Umsatzsteuer

 Beratungsgebühr oder Honorarvereinbarung, § 34 RVG 

Vorkasse 
per Paypal oder Überweisung

Stundenhonorar 

250-295 EUR Rechtsanwältin
200-225 EUR Mediation
150-195 Euro Coaching

zzgl. Umsatzsteuer 

(Pauschal-) Honorarvereinbarung möglich

Vorkasse 
per Paypal oder Überweisung

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